5.3.3. Die Rekurrenten haben keine Unterlagen zu einer allfälligen Genehmigung der Stammanteilsübertragung durch die Gesellschafterversammlung beigebracht. Indes ist davon auszugehen, dass diese Genehmigung erteilt wurde, bestand die Gesellschafterversammlung vor der Übertragung der Stammanteile doch alleine aus der F. AG, die mit dem Vertrag vom tt.mm.2016 ihre Zustimmung zur Stammanteilsübertragung zumindest implizit bereits erteilt hat. Es gibt deshalb keinen Anlass, die erfolgte Genehmigung und somit den Eintritt der Bedingung bei der suspensiv bedingten Stammanteilsabtretung anzuzweifeln.