So ist bei einem Unternehmenskaufvertrag eine Vereinbarung der Parteien, dass Nutzen und Gefahr rückwirkend übergehen soll, logisch an sich nicht möglich. Genauso wenig kann ein Unternehmen rückwirkend übertragen werden oder der Unternehmenskaufvertrag rückwirkend in Kraft gesetzt werden (Markus Vischer, Übergang von Nutzen und Gefahr beim Unternehmenskaufvertrag, Jusletter 26. Juli 2004, Rz 24). Eine echte Rückwirkung ist bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen ausgeschlossen (Christian Meier-Schatz, Die "Rückwirkung" bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen, SZW 1997, Nr. 1, S. 9). - 11 -