5.2.3. Parteien können durch einen Vertrag, den sie heute schliessen, den Rechtszustand für die Zukunft ändern, aber nicht bewirken, dass der von ihnen gewünschte Rechtszustand schon gestern existiert hat. Wer z.B. Eigentum überträgt oder ein Schuldversprechen abgibt, kann nicht bewirken, dass der Gegner schon in einem vor dem Rechtsgeschäft liegenden Zeitpunkt Eigentümer oder Gläubiger war (von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Erster Band, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 153).