Der Abtretungsvertrag über einen Stammanteil ist daher von Gesetzes wegen suspensiv bedingt, indem er erst mit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung rechtswirksam wird. Bis zur Erteilung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bleibt das Abtretungsgeschäft in der Schwebe, indem sowohl das Eigentum, als auch sämtliche Mitgliedschaftsrechte und allfällige Pflichten beim Veräusserer der Stammanteile verbleiben (Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, a.a.O., Art. 787 OR N 2).