Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung der Gesellschafter rechtswirksam (Art. 787 Abs. 1 OR). Auch der Erwerb der Mitgliedschaft gilt erst ab dem Datum der Beschlussfassung durch die Gesellschafter. Der Abtretungsvertrag über einen Stammanteil ist daher von Gesetzes wegen suspensiv bedingt, indem er erst mit der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung rechtswirksam wird.