Wurde das Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien lediglich mündlich vereinbart, so wird dieser Formmangel geheilt, sofern das Verfügungsgeschäft schriftlich abgeschlossen wurde (Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 785 OR N 2).