5.2.2. Bei der GmbH bedarf die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung der schriftlichen Form (Art. 785 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 / OR). Somit bedürfen sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das eigentliche Verfügungsgeschäft zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit. Wurde das Verpflichtungsgeschäft zwischen den Parteien lediglich mündlich vereinbart, so wird dieser Formmangel geheilt, sofern das Verfügungsgeschäft schriftlich abgeschlossen wurde (Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art.