geprüft (Erw. 5.4. und 5.5.). 5.2. 5.2.1. Da der Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile somit im Rahmen der Leistungsverfügung, d.h. der Veranlagungsverfügung, beurteilt werden kann, bleibt kein Raum für einen separaten Feststellungsentscheid (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 164 StG N 6 mit weiteren Hinweisen). Auf Antrag 2 der Rekurrenten kann nicht eingetreten werden. - 10 -