5. 5.1. Die Rekurrenten begründen ihre Ansicht, wonach die Aufrechnung einer geldwerten Leistung von CHF 414'000.00 in der Steuerperiode 2016 zu Unrecht erfolgt sei, im Wesentlichen damit, dass die Übertragung der Stammanteile der E. GmbH an den Rekurrenten bereits im Jahr 2014 erfolgt sei. Deshalb sei eine Aufrechnung in der Steuerperiode 2016 periodenfremd. Die Frage der zeitlichen Zuordnung der Stammanteilsübertragung stellte sich bereits im Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 von A. und B. (3-RV.bbb) und ist vorliegend gleich zu beurteilen (Erw. 5.2. und 5.3.). Danach werden die eigentlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als geldwerte Leistung