Eventualiter sei bei der Berechnung der geldwerten Leistung zu berücksichtigen, dass für den Übertragungswert der Verkehrswert massgebend sei, wie dies im Kreisschreiben Nr. 28 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) festgehalten werde. Die Steuerkommission selber berechne den Verkehrswert im Einspracheentscheid mit CHF 423'055.00 (der Summe des Verkaufspreises von CHF 280'000.00 und der zuvor ausgeschütteten Dividende von CHF 143'055.00), begründe aber nicht, wieso sie nicht auf diesen Betrag abstelle.