Im Übrigen habe die Steuerbehörde des Kantons XY in Kenntnis des Verkaufs der Stammanteile keine Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der F. AG vorgenommen. Sie habe keine Entreicherung der F. AG angenommen. Im Gegenzug könne auch keine Besteuerung einer geldwerten Leistung beim Käufer der Stammanteile erfolgen. Die Steuerkommission Q. sei für die Frage, ob die im Kanton XY steuerpflichtige F. AG entreichert worden sei, zudem gar nicht zuständig.