Auch im Jahr 2015 sei der (den belasteten Verkaufspreis enthaltende) Kontokorrentsaldo des Rekurrenten von CHF 88'853.64 (zu Gunsten des Rekurrenten) in der Steuererklärung deklariert worden. Die Veranlagungsbehörde verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits den Gegenwert des Kaufpreises als Verbindlichkeit anerkenne, die Stammanteile jedoch nicht im Vermögen besteuern wolle. -9- Da die Stammanteile somit schon im Jahre 2014 an den Rekurrenten übertragen worden seien, könne für das Jahr 2016 keine Aufrechnung einer geldwerten Leistung aufgrund der Stammanteilsabtretung erfolgen.