Daraus habe eine Schuld des Rekurrenten gegenüber der F. AG resultiert, die von den Rekurrenten in der Steuererklärung 2014 deklariert und von der Steuerbehörde in der (rechtskräftigen) Veranlagung 2014 akzeptiert worden sei. Damit habe die Veranlagungsbehörde auch die Übertragung der Stammanteile per 2014 anerkannt. Auch im Jahr 2015 sei der (den belasteten Verkaufspreis enthaltende) Kontokorrentsaldo des Rekurrenten von CHF 88'853.64 (zu Gunsten des Rekurrenten) in der Steuererklärung deklariert worden.