Mit dieser Berechnung des Unternehmenswertes sei die Höhe der geldwerten Leistung begründet und nachgewiesen worden. Soweit die Rekurrenten mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Steuerbehörde des Kantons XY nicht einverstanden gewesen wären, hätte es an ihnen gelegen, dieser Bewertung eine eigene Berechnung entgegenzuhalten. Die Rechtsprechung stütze gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2020 (2C_1057/2018) das Vorgehen der Steuerbehörde, bei der Bewertung von an der Börse nicht gehandelten Wertpapieren das Kreisschreiben Nr. 28 anzuwenden.