4.2.2. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q. aus, die Stammanteile der E. GmbH seien erst am tt.mm.2016 (Eintrag Handelsregister) auf den Rekurrenten übergegangen. Deshalb sei die geldwerte Leistung in der Steuerperiode 2016 aufgerechnet worden. Die Korrespondenz mit der Steuerverwaltung des Kantons XY bezüglich der Veranlagung der im Kanton XY ansässigen juristischen Person sei nicht bindend für die Veranlagung der natürlichen Person im Kanton Aargau.