Die Steuerbehörde stütze die Berechnung der geldwerten Leistung auf eine Steuerwertberechnung, die gemäss Kreisschreiben 28 (Wegleitung zur Bewertung von Kurspapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz) vorgenommen worden sei. Der Verkehrswert einer geldwerten Leistung sei jedoch differenziert festzulegen. Die Lehre der Unternehmensbewertung kenne verschiede Methoden. Die neuere Lehre gehe mehrheitlich von der Methode des Discounted Cash Flow (DCF) aus. Dabei würden die künftig zu erwartenden Cash Flows auf den Zeitpunkt der Übertragung abdiskontiert.