Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz von einem Verkauf der Stammanteile im Jahr 2016 ausgehe. Die Übertragung der Stammanteile sei im Jahr 2014 erfolgt und in der Buchhaltung der F. AG per tt.mm.2014 korrekt (und verbindlich) erfasst worden. Zwar sei die Übertragung der Stammanteile erst im Januar 2016 (richtig: August 2016) im Handelsregister eingetragen worden. Massgebend sei aber der tatsächliche Übergang von Nutzen und Gefahr der Stammanteile, welcher vertraglich auf den tt.mm.2014 festgelegt worden sei.