2.2. Sodann ist der Vorwurf der Rekurrenten bezüglich Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einspracheverfahren zu beurteilen. Dieser Vorwurf wird von den Rekurrenten weder substantiiert noch begründet. Aus den Ausführungen der Rekurrenten in der Einsprache sowie den übrigen Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stattgefunden haben soll. Im Rekursverfahren wiederholen die Rekurrenten ihren Einwand nicht. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stösst damit ins Leere. 3. 3.1. Der Rekurrent war in der Steuerperiode 2016 als Geschäftsführer der F. AG, an der er zu 94,5 % beteiligt war, tätig.