2. 2.1. Vorab ist über den formellen Antrag der Rekurrenten, es sei zunächst der Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 der Rekurrenten (3-RV.bbb) rechtskräftig zu beurteilen, zu befinden. Die Sachverhalte beider Rekurse hängen insoweit zusammen, als die zeitliche Zuordnung der hier streitigen Aufrechnung aus geldwerter Leistung (bzw. des sie auslösenden Grundsachverhalts) umstritten ist. Der Sachverhalt ist aber in beiden Verfahren liquid, so dass in beiden Verfahren entschieden werden kann. Ein Abwarten der Rechtskraft des Urteils aus dem ersten Verfahren ist nicht erforderlich. Antrag 1 der Rekurrenten wird abgewiesen.