4. Eventualiter sei bei der Festlegung der geldwerten Leistung der im Jahr 2018 erzielte Veräusserungswert der Stammanteile E. GmbH von den Rekurrenten an einen Dritten plus die vorgängig zum Verkauf erfolgten Ausschüttungen, ausmachend den Wert von CHF 423'000, als Verkehrswert zu akzeptieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Steueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet.