1. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 462'000.00 (davon qualifizierter Beteiligungsertrag von CHF 414'000.00; satzbestimmendes Einkommen CHF 469'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'107'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'858'000.00) veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen von A. und B. CHF 414'000.00 als geldwerte Leistung hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 16. April 2019 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 16. Mai 2019 Einsprache. Sie stellten folgenden Antrag: