Vorliegend liegt der Streitwert unter CHF 20'000.00. Der Fall hat einen geringen Schwierigkeitsgrad und eine maximal mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 15 - Das Gericht erkennt: