Erforderlich ist eine Prüfung der Aufrechnung und der Nachweis eines Aufrechnungstatbestandes. Dieser Nachweis fehlt jedoch völlig. Demgemäss hat die Steuerkommission Q. die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt. 8. Der Rekurs erweist sich demnach im Ergebnis als begründet. Die Veranlagungsverfügung 2014 vom 19. Juli 2019 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 sind aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).