7.5. Die Vorinstanz hat die Aufrechnung der CHF 20'000.00 nicht begründet, sondern ohne jegliche (dokumentierte) Prüfung zum steuerbaren Einkommen der Rekurrenten hinzugerechnet. Sie hat damit ihre Begründungspflicht verletzt. Daran ändert die Erklärung, dass die Rekurrenten beweispflichtig seien bzw. die Rekurrenten aufgrund der Organstellung und Beteiligung an der E. GmbH die Pflicht treffe, die Aufrechnung detailliert zu bestreiten, nichts. Eine solche qualifizierte Bestreitungspflicht greift bei Ermessensveranlagungen einer juristischen Person nicht. Erforderlich ist eine Prüfung der Aufrechnung und der Nachweis eines Aufrechnungstatbestandes.