7.4.2. Dieser Mangel wurde im Einspracheverfahren nicht beseitigt. Auch im Einspracheverfahren und im Einspracheentscheid wurde lediglich erwähnt, dass das KStA JP mit Meldung vom 26. Mai 2016 eine geldwerte Leistung aufgrund einer Ermessensveranlagung der E. GmbH in der Höhe von CHF 20'000.00 mitgeteilt habe. Der gemeldete Betrag sei als geldwerte Leistung beim Vermögensertrag der (privilegierten) Besteuerung zugeführt worden. Die bei den Rekurrenten verlangten Unterlagen seien nicht eingereicht und die gestellten Fragen seien nicht beantwortet worden.