7.4. 7.4.1. Aus der Abweichungsbegründung ergibt sich zwar, dass eine Aufrechnung vorgenommen wurde. Aufgrund des Verweises auf die Meldung des KStA JP ergibt sich aber, dass im Veranlagungsverfahren keine Prüfung (wie z.B. mittels Vermögensvergleichsrechnung) stattgefunden hat, ob eine Aufrechnung überhaupt statthaft war.