ermessensweise festgestellte Reingewinn im Jahr 2014 von CHF 20'000.00 wurde damit – wie auch im Vorjahr – nicht dem Eigenkapital hinzugerechnet, sondern als "ausgeschüttet" bewertet. Dieser "Abfluss" des Gewinns in der Höhe von CHF 20'000.00 wurde dann seitens KStA JP ohne weitere Angaben oder ersichtliche Prüfungen als geldwerte Leistung qualifiziert und dem RStA Q. gemeldet. 7. 7.1. Da kein Aufrechnungsautomatismus besteht, löst die Aufrechnung seitens der E. GmbH nicht per se auch eine Aufrechnung beim Rekurrenten aus (vgl. Ausführungen gemäss Erw. 5.2 f. hiervor). Es ist daher zu prüfen, ob das RStA Q. die Aufrechnung zu begründen vermochte.