Als Bemerkung wird lediglich aufgeführt: "Geldwerte Leistungen: Ermessensveranlagung". Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine gemeldete geldwerte Leistung vor der Aufrechnung auf jeden Fall zu prüfen und zu begründen. 6.2. Die vom KStA JP eingereichten Unterlagen betreffend die E. GmbH geben keine Auskunft darüber, gestützt auf welche steuerrelevanten Feststellungen eine Meldung an das RStA Q. gemacht wurde. Es lässt sich aus den wenigen Unterlagen nur herauslesen, dass bei der Ermessensveranlagung das Eigenkapital der E. GmbH in den Jahren 2013 und 2014 beide Male mit CHF 23'078.00 erfasst wurde. Der - 12 -