Die beiden letzten Punkte beinhalten Unterlagen, welche erst nach der Akteneinsicht am 30. Juni 2020 erstellt bzw. zu den Akten genommen wurden und deshalb im Zeitpunkt der Akteneinsicht nicht vorliegen konnten. Auch dem Spezialverwaltungsgericht liegen somit keine vom RStA Q., der Steuerkommission Q. oder vom Steuerkommissär selbst erstellten "weiteren" Dokumente vor. Damit wurden auch den Rekurrenten die vorhandenen Akten offengelegt. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrenten nicht verletzt wurde.