3.3.5. Das RStA Q. teilte mit Schreiben vom 28. April 2020 mit, dass die eingereichten Unterlagen auf Grund des hängigen Verfahrens erst nach Abschluss des Einspracheverfahrens zurückgesandt würden. Die Rekur- -9- renten liessen mit Schreiben vom 19. Mai 2020 – aufgrund der nicht erfolgten Retournierung ihrer Akten – die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen.