Zudem erging nochmals der Hinweis, dass die geforderten Unterlagen innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen seien (§ 65 Abs. 4 StGV). Mit Schreiben vom 22. April 2020 stellten die Rekurrenten fest, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen trotz Auflage, diese möglichst rasch wieder zurück zu erhalten, nicht retourniert worden seien. Die Rekurrenten liessen mit der Begründung, "damit wir weiterarbeiten können", die eingereichten Originalunterlagen zurückverlangen.