Gemäss den Rekurrenten seien dies vertrauliche Akten, welche umgehend nach Durchsicht wieder zurück zu senden seien und nicht kopiert oder gescannt werden dürften. 3.3.4. Am 8. April 2020 erging ein weiteres Aktenergänzungsschreiben des RStA Q., mit welchem zur Berechnung des "PA Auto sowie einer geldwerten Leistung (mögliche Warenbezüge)" folgende "Unterlagen" einverlangt wurden: