3.3.3. Am 21. Januar 2020 erging eine Mahnung des RStA Q. mit dem (nochmaligen) Hinweis, dass die verlangten Unterlagen innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen seien (§ 65 Abs. 4 StGV). Darin erklärt das RStA Q. weiter, die Kontoblätter, welche offensichtlich nicht mit dem erhaltenen Abschluss übereingestimmt hätten, seien mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 zugestellt worden. Als Beilage würden die weiteren von den Rekurrenten zur Verfügung gestellten Kontoblätter und den Buchhaltungsabschluss zurückgesandt. Die Rekurrenten wurden nochmals aufgefordert, die korrekten Buchhaltungsunterlagen 2014 -8-