Es fehlten demnach bei der Akteneinsicht jegliche Unterlagen dafür, wie der Steuerkommissär zu seiner Annahme gekommen sei. Es gäbe bis heute keinen Beweis, dass der Rekurrent eine Privatentnahme von CHF 20'000.00 gemacht habe. Auch der gesamte Geldverkehr liefere dazu keinerlei Beweis. Trotzdem habe die Steuerkommission im Einspracheverfahren die Aufrechnung bestätigt. Die vollständige Akteneinsicht sei bewusst verweigert worden. Damit habe das RStA Q. scheinbar verhindern wollen, dass die Rechte der Rekurrenten korrekt gewahrt werden konnten. Die bewusste Verweigerung der Akteneinsicht stelle einen Rechtsbruch dar.