habe es zum Zeitpunkt der Akteneinsicht ausser der eingereichten Steuererklärung keine weiteren Notizen gegeben. Aufzeichnungen zu notwendigen Unterlagen gäbe es nicht, da unmittelbar nach der Durchsicht der Kontodetails eine Aktenergänzung erstellt und darin schliesslich die Unterlagen umfassend dokumentiert worden seien. Konkret habe die Vertreterin der Rekurrenten das Protokoll der Steuerkommission vermisst. Die Vertreterin sei auf § 164 Abs. 3 StG hingewiesen worden. Da die Veranlagung durch die Delegation der Steuerkommission erlassen worden sei, existiere kein Protokoll der Steuerkommission. Der Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht werde entschieden zurückgewiesen.