Die von den Rekurrenten den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Kontodetails hätten als Entlastungsbeweis nicht ausgereicht, weshalb weitere Belege einverlangt worden seien. Statt die konkret genannten Unterlagen beizubringen, seien die eingereichten Kontodetails zurückverlangt worden. Mit Verweis auf das laufende Verfahren und das – von den Rekurrenten ausgesprochene – Verbot der Vervielfältigung sei der Rückversand durch das RStA Q. abgelehnt worden. In der Folge sei ein Termin für die Akteneinsicht vereinbart worden. Wie gewünscht, sei Akteneinsicht in sämtliche Akten der Steuerperiode 2014 gewährt worden.