2.3. Mit Rekurs wurde geltend gemacht, in sachlicher Hinsicht gehe es um eine unbegründete, unbewiesene Aufrechnung von CHF 20'000.00. Obwohl der Steuerkommissär nicht dafür zuständig sei, habe er nachträglich eine Buchprüfung bei der E. GmbH durchführen wollen. Der Rekurrent habe ihm deshalb vertraulich die Buchhaltungsblätter zur Einsicht zukommen lassen. Obwohl dies nicht nötig gewesen wäre, habe man damit den guten Willen zeigen und beweisen wollen, dass nirgends ein Betrag aus der Firma genommen worden sei. Angeblich habe der Steuerkommissär eine genaue Buchprüfung durchgeführt, wie er anlässlich einer Besprechung dargelegt habe.