Gemäss geltender Rechtsprechung habe der Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft sei, in Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast, Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlasse er dies, oder beschränke er sich auf pauschale Ausführungen, dürfe die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei ebenso dem Anteilsinhaber gegenüber berechtigt. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei der gemeldete Betrag von CHF 20'000.00 als geldwerte Leistung beim Vermögensertrag der (privilegierten) Besteuerung zugeführt worden.