Die Rekurrenten hätten den Abschluss der Firma – aus welcher angeblich eine geldwerte Leistung erfolgt sei – einreichen lassen. Die Veranlagung sei aufgrund klarer Unterlagen und Tatsachen erfolgt. 2.2. Im Einspracheentscheid wurde von der Steuerkommission Q. ausgeführt, das KStA JP habe am 26. Mai 2016 mitgeteilt, dass die E. GmbH, Q., nach Ermessen veranlagt und eine geldwerte Leistung in der Höhe von CHF 20'000.00 aufgerechnet worden sei. Die entsprechende Veranlagungsverfügung der E. GmbH sei in Rechtskraft erwachsen.