2. 2.1. In der Einsprache liessen die Rekurrenten ausführen, im Veranlagungsverfahren habe das RStA Q. gestützt auf eine falsche Meldung des KStA JP mit einer möglichen Aufrechnung gedroht. Bereits in den beiden Vorjahren sei eine Aufrechnung Thema gewesen. Die Steuerkommission Q. habe damals beide Male von einer Aufrechnung abgesehen. Das RStA Q. habe Beweise für das Nicht-Vorhanden-Sein einer Auszahlung verlangt. Es verstehe sich von selbst, dass ein Negativ-Beweis nicht geliefert werden könne. Die Rekurrenten hätten den Abschluss der Firma – aus welcher angeblich eine geldwerte Leistung erfolgt sei – einreichen lassen.