"Der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2020 ist aufzuheben und die ganze Angelegenheit an die Steuerkommission Q. aus formellen Gründen zurückzuweisen. Die Steuerkommission habe den Steuerpflichtigen respektive dem Rechtsvertreter korrekten Einblick in sämtliche Unterlagen zu gewähren, wie es gemäss bisherigen Entscheiden des Verwaltungsgerichtes entspricht." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Das RStA Q. und das Kantonale Steueramt (nachfolgend KStA) beantragten die Abweisung des Rekurses. 8. B. und A. liessen eine Replik erstatten.