Die Nichtigkeit der Ermessensveranlagung im Sinne des Urteils des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016 und 2C_680/2016 = StE 2017 B. 93.5 Nr. 33) wird durch die Rekurrenten zu Recht nicht geltend gemacht. 6.7. An diesem Ergebnis vermöchte zudem die erst im Rekursverfahren eingereichte V. Selbstdeklaration (mit und ohne Eingangsstempel) nichts zu ändern, da diese – wie die Rekurrenten selber ausführen lassen – ungeprüft ist. 7. Die Steuerkommission Q. ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.