6.3. Das Gemeindesteueramt Q. hat darauf mit Schreiben vom 9. April 2020 umgehend reagiert und die Vertreterin der Rekurrenten darauf hingewiesen, dass die Einsprache keinen Antrag enthalte und der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung fehle. Die Mängel seien innerhalb der Einsprachefrist zu beheben, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Dieses Schreiben wurde der Vertreterin der Rekurrenten am 11. April 2020 (und damit vor Ablauf der Einsprachefrist) zugestellt.