5.4. Die Rekurrenten haben trotz der Mahnung (vgl. Veranlagungsvorschlag) das weltweite Einkommen und Vermögen im Veranlagungsverfahren nicht vollständig deklariert bzw. die zur Abklärung notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. Schliesslich haben sich die Rekurrenten mit keinem Wort zu weiteren Einkünften und Vermögenswerten geäussert und mit Stellungnahme vom 26. November 2019 tatsachenwidrig (das dem so ist, haben die Rekurrenten mit der mit dem Rekurs eingereichten V. Steuererklärung belegt; vgl. auch die Replik, Ziff.