Gleichzeitig wurde auf die Folgen der Nichtabgabe der Unterlagen, insbesondere eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen und die Pflicht im Einspracheverfahren, die Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen, aufmerksam gemacht. In der Folge reichten die Rekurrenten keine Unterlagen ein. 4.7. Mit E-Mail vom 13. Februar 2020 ersuchte die Vertreterin der Rekurrenten erneut um Fristerstreckung für die Einreichung von Unterlagen bis zum 15. April 2020. Dieses Gesuch wurde gleichentags abgewiesen.