3. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache der Rekurrenten nicht eingetreten. Im Rekursverfahren ist daher allein zu entscheiden, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte. Auf weitergehende Anträge ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Rekurrenten haben ihr Hauptsteuerdomizil in U.. Aufgrund von Eigentum an einem Mehrfamilienhaus sind sie in Q. beschränkt steuerpflichtig. Zudem sind die Rekurrenten Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in S..