nicht abgeholt retourniert worden war – erstmals nach nochmaligem Versand des Einspracheentscheides in dessen Besitz. Der Einspracheentscheid wurde ohne Bezugnahme auf einen ersten Versand, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, vorbehaltlos erneut eröffnet, so dass die Vertreterin der Rekurrenten von einer erstmaligen Zustellung ausgehen durfte. 2.8. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 3. Oktober 2020 zu laufen und endete in Berücksichtigung des Fristenlaufes an Samstagen und Sonntagen am Montag, 2. November 2020. Der Rekurs vom 30. Oktober 2020, dem Spezialverwaltungsgericht am 2. November 2020 zugegangen, wurde damit rechtzeitig erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.