2.7. Müsste die Rechtsmittelfrist ab der ersten Zustellung vom 18. September 2020 berechnet werden, wäre der Rekurs vom 30. Oktober 2020 eindeutig verspätet erfolgt. Vorliegend ist jedoch in Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbotes überspitzten Formalismus auf den Zeitpunkt der Zustellung des (zweiten) Versandes des Einspracheentscheides auszugehen. Die Vertreterin der Rekurrenten gelangte – nach dem die erste Sendung mit dem Einspracheentscheid vom 19. August 2020 als -6-