8. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Vorerst ist zu prüfen, ob der Rekurs innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist.