4. Mit Entscheid vom 19. August 2020 trat die Steuerkommission Q. nicht auf die Einsprache ein. 5. Der am 20. August 2020 versandte Einspracheentscheid vom 19. August 2020 wurde als nicht abgeholt an das Gemeindesteueramt Q. retourniert. In der Folge wurde der Einspracheentscheid vom 19. August 2020 erneut an die Vertreterin von B. und A. versandt. -3-